Gewässerordnung

Unsere Gewässer vor Umweltschäden zu schützen, sie lebendig zu erhalten, ist unser gemeinsames Ziel.
Ein echter Sportfischer sieht den Wert seiner Zugehörigkeit zum Verein nicht nur in den Fangerträgen. Viel höher schätzt er die sinnvolle Gestaltung der Freizeit in der schönen Natur.
Zu den wichtigsten Aufgaben eines jeden Mitgliedes gehört die ständige Gewässerüberwachung. Wenn sterbende oder tote Fische im Wasser beobachtet werden, ist Großalarm. In solchen Fällen sind die zuständigen Stellen sofort zu verständigen: Geschäftsführender Vorstand, Polizei oder die Ordnungsbehörde.

§ 1

Bei der Ausübung der Fischwaid müssen folgende Ausweispapiere mitgeführt werden:
Fischereierlaubnisschein (hat nur zusammen mit dem Personalausweis Gültigkeit), Sportfischerpass und die Gewässerordnung. Den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Vollzugsbeamten der Gemeinden, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des Fischereikundlichen Dienstes sind die Ausweise auf Verlangen vorzuzeigen (§ 57 Nds. FischG).

§ 2

Bei der Anfahrt zum Fischgewässer darf den Anliegern kein Schaden zugefügt werden. Die Deiche dürfen nicht befahren oder überfahren werden, 50 m ober- und unterhalb der Wehre darf nicht geangelt werden, die Anlagen dürfen nicht betreten werden.
Nach Beendigung des Angelns müssen die Angelplätze sauber verlassen werden.

§ 3

Gewässeraufsicht gem. § 56 Nds. FischG
Die Vollzugsbeamten der Gemeinden und die Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Geräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen, Grundstücke zu betreten und Gewässer befahren.
Jedes Mitglied hat das Recht und auch die Pflicht, auf verdächtige, unbekannte Angler zu achten, sich den Erlaubnisschein vorzeigen zu lassen und notfalls das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges zu notieren und zu melden.

§ 4

Verhalten am Gewässer
Jedes Mitglied hat sich am Gewässer rücksichtsvoll und hilfsbereit anderen Sportfreunden gegenüber zu verhalten.
Der Mindestabstand von Angelplatz zu Angelplatz sollte 30 m betragen. Sperrbereiche siehe Gewässerkarten.

§ 5

Jedes Mitglied hat sich an die im Fischereierlaubnisschein und den Anlagen (Gesetze, Erlasse etc.) aufgeführten Fangbeschränkungen zu halten.

§ 6

Mindestmaße

Aal 45 cm
Aalquappe 45 cm
Bachforelle 30 cm
Forelle 25 cm
Barsch 25 cm
Brasse 20 cm
Döbel 25 cm
Hecht 50 bis max. 100 cm
Karpfen Rehbeck 45 bis max. 60 cm
Karpfen Jeetzel 40 bis max. 60 cm
Schleie 30 cm
Zander 50 bis max. 80 cm

Schonzeiten für Hecht und Zander vom 01. Januar bis zum 31. Mai, Bachforelle vom 15. Oktober bis 30. März. Angeln mit Köderfisch und Kunstköder jeglicher Art, auf den jeweiligen Zielfisch, ist in der Schonzeit verboten.
Pro Tag dürfen 2 Raubfische entnommen werden. Pro Jahr max. 20 Hechte, 10 Karpfen, 10 Zander entnommen werden.

§ 7

Zulässige Fanggeräte
Im IG- und Vereinsgewässer sind drei Handangeln (je 1 Hacken) zulässig, davon nur eine als Hechtangel. Senken auf Köderfische ist erlaubt. Die ausgelegten Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt im Wasser verbleiben.
Bezüglich der Verwendung lebender Köderfische wird auf §§ 1 und 17 des Tierschutzgesetzes hingewiesen. Ausnahmeregelungen hat der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugelassen

Für den Baggersee und die Rehbecker Teiche gelten Sonderbestimmungen, die jeweils im Jahresrundschreiben mitgeteilt werden. Der Sportboothafen in Hitzacker ist in der Haupt-Bootsaison für alle Fischerei gesperrt. Die Zufahrt von der Elbe und der Auslauf hinter der Brücke ist ganzjährig freigegeben.
Es ist Rücksicht auf ein- und auslaufende Boote zu nehmen. Angelleinen sind einzuholen. !!

§ 8

Die in den Vereinsgewässern (einschließlich Fischereibezirk Jeetzel) gefangenen Fische dürfen weder verkauft noch gegen Sachwerte getauscht werden.

§ 9

Für die Erstellung der Fangstatistik und für die Planung von vernünftigen Besatzmaßnahmen sind vollständige Aufzeichnungen über alle Fänge zu führen.
Fanglisten werden den Mitgliedern jeweils am Jahresanfang zugestellt. Die ausgefüllte Fangmeldung ist unaufgefordert bis zum 31. 12. eines jeden Jahres beim Gewässerwart abzugeben. Alternativ stehen die Abgabetermine laut Rundschreiben zur Verfügung.

§ 10

Verstöße gegen diese Gewässerordnung können zum Ausschluss aus dem Verein und zur gerichtlichen Strafverfolgung führen.

Lüchow, März 1989, zuletzt aktualisiert im Februar 2018