Satzung des Sportfischervereins Lüchow e.V.

§ 1

Der Sportfischerverein Lüchow e. V. ist eine Vereinigung von Sportfischern.
Er hat seinen Sitz in Lüchow und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nummer VR 120158 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben sind:

  1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch
    1. Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
    2. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,
    3. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
  2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von
    1. Fischgewässern und Freizeitgelände,
    2. Booten und den dazugehörenden Anlagen,
    3. Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen.
  3. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.
  4. Förderung der Vereinsjugend.
  5. Förderung des Castingsports.
  6. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
  7. Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportfischergemeinschaft. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sowie die Richtlinien für den Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.
  8. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Rasse neutral.
  9. Amtliches Mitteilungsblatt für den Verein ist die AFZ – Fischwaid.
  10. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  11. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  12. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. Zwölf- bis achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt, ohne selbst die Sportfischerei ausüben zu wollen. Sie erhält keine Fischereipapiere und hat den von der Mitgliederversammlung jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten, sie hat kein Stimmrecht.

Im Übrigen hat sie folgende Rechte:

  1. An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  2. die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.

§ 4

Die Aufnahme durch den Vorstand erfolgt nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festzusetzende Beträge sind vor der Aufnahme für ein Jahr, mindestens jedoch für ½ Jahr im Voraus zu entrichten und nachzuweisen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Freiwilligen Austritt.
  2. Tod des Mitgliedes.
  3. Ausschluss,
  4. Auflösung des Vereins.

§ 6

  1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten. In begründeten Fällen ist der Vorstand ermächtigt, von dieser Bestimmung abzuweichen und einen vorzeitigen Austritt zuzulassen.
  2. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden,
  3. Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
    2. sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
    3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
    4. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist,
    5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

§ 7

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

  1. Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern,
  2. Zahlung von Geldbußen,
  3. Verweis mit oder ohne Auflage,
  4. Verwarnung mit oder ohne Auflage,
  5. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

§ 8

Gegen den schriftlichen Bescheid des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat (s. § 12) zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

§ 9

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

§ 10

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
  2. alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschritten und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung dieser auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
  2. gegenüber den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
  3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern sowie die Vereinsveranstaltungen zu besuchen,
  4. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,
  5. die Sportfischerprüfung abzulegen.

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den Schatzmeister zu entrichten und können jährlich voll oder halbjährlich geleistet werden. Begründete Stundungsanträge sind rechtzeitig beim Vorstand einzureichen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

§ 11

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Geschäftsführer,
  4. dem Schriftführer,
  5. dem Schatzmeister,
  6. dem Gewässerwart,
  7. dem Bildungswart.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  1. der Jugendgruppenleiter,
  2. der Sportwart,
  3. der Obmann der Fischereiaufseher.
  4. der Gerätewart,
  5. der Obmann des Festausschusses.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit dem Geschäftsführer. Alle Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Geschäftsführers, werden, um einen ständig arbeitsfähigen Vorstand zu erhalten, in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren umschichtig gewählt. Der Geschäftsführer wird in der Jahreshauptversammlung 4 Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

§ 12

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Ersatzbeisitzern.
Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes sind nicht wählbar.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe:

  1. In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird,
  2. aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins, auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.

§ 13

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung. Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstehen.
Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden, oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied, sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen
Die Kassenprüfer (s. § 15) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen, die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§14

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen Beschlüsse im Wege der Ab-stimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Geschäftsführer oder im Behinderungsfall ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmen-gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 15

Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Viertel jeden Jahres statt. Hierzu ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:

  1. Den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,
  2. die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und sonstiger Beträge und Gebühren festzusetzen,
  3. den Vorstand und den Ehrenrat zu wählen,
  4. zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, Wiederwahl ist zulässig.

Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Alle Wahlen müssen durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn mehr als über einen Wahlvorschlag abzustimmen ist oder wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.

§16

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 19 zu treffen.

§ 17

Mitgliederversammlungen sollen in der Regel monatlich stattfinden und möglichst immer auf denselben Wochentag gelegt werden. Ausnahmen (Urlaubsmonate, Weihnachtsmonat oder Mangel an Versammlungsraum) sind zulässig. Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Sportfischerei, der Belehrung in sportfischereilichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen.
Die monatlich stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzulegen.

§ 18

Alle Anträge und Beschlüsse in den Versammlungen sind zu protokollieren.

§ 19

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Sie können nur in der Jahres- oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Verein für Naturkunde Lüchow e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Lüchow, 28.02.2020